§ 13 Ständiger Vertreter
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 23.10.2018 – I R 54/16Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger VertreterZitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 15.06.2016 – 1 K 1685/14Körperschaftsteuer: Keine Eigenschaft des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter i.S. des § 13 AO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 16.01.2003 – 15 K 8624/99 KZitiert von 5
- BFH, 23.03.2022 – III R 35/20Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer DienstleistungsgesellschaftZitiert von 12
- FG Düsseldorf, 03.07.2002 – 15 V 6331/01 A(K,V,F,BB,AO)
- BFH, 30.06.2005 – III R 76/03Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 13.05.2025 – 2 K 2954/17 E,G,F
- FG Niedersachsen, 07.12.2023 – 10 K 39/23
- FG Berlin-Brandenburg, 08.08.2023 – 8 KO 8028/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
1.
Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
2.
einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.